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Änderung Artikel 20 RegMoG vom 15.07.2021
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Artikel 20 RegMoG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung | Artikel 20 RegMoG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 20 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung | |
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 7b des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: '(3a) Nach Übermittlung der Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes speichert die Registerbehörde automatisiert eine Übermittlungssperre nach § 4 des AZR-Gesetzes.' 2. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 32 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 33 wird angefügt: '33. Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz.' | |
(Text alte Fassung) 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Spalte C wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter '§ 6 des AZR-Gesetzes' werden durch die Wörter '§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes' ersetzt. bb) Nach den Wörtern '- Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder' werden die Wörter '- Registermodernisierungsbehörde ohne Angabe des Geschäftszeichens' eingefügt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Spalte C wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter '§ 6 des AZR-Gesetzes' werden durch die Wörter '§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes' ersetzt. bbb) In Spalte C Ziffer 1 wird nach den Wörtern '- Verfassungsschutzbehörde des Bundes und der Länder' das Wort '- Registermodernisierungsbehörde' eingefügt. bb) In Spalte D Ziffer I werden nach den Wörtern 'Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes' die Wörter '- Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis h' eingefügt. c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte C werden die Wörter '§ 6 des AZR-Gesetzes' durch die Wörter '§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes' ersetzt. bb) In Spalte C Ziffer I werden nach den Wörtern '- Verfassungsschutzbehörde des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe c' die Wörter '- Registermodernisierungsbehörde' eingefügt. cc) In Spalte D Ziffer I werden nach den Wörtern 'Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes' die Wörter '- Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe c' eingefügt. | (Text neue Fassung) 3. In der Anlage Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird Nummer 1 Spalte C wie folgt geändert: a) Die Wörter '§ 6 des AZR-Gesetzes' werden durch die Wörter '§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes' ersetzt. b) Nach den Wörtern 'Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder' werden die Wörter '- Registermodernisierungsbehörde ohne Angabe des Geschäftszeichens' eingefügt. |
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