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Änderung Artikel 20 RegMoG vom 15.07.2021

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Artikel 20 RegMoG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
Artikel 20 RegMoG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 20 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 7b des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

'(3a) Nach Übermittlung der Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes speichert die Registerbehörde automatisiert eine Übermittlungssperre nach § 4 des AZR-Gesetzes.'

2. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 32 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 33 wird angefügt:

'33. Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz.'

(Text alte Fassung)

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Spalte C wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter '§ 6 des AZR-Gesetzes' werden durch die Wörter '§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes' ersetzt.

bb)
Nach den Wörtern '- Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder' werden die Wörter '- Registermodernisierungsbehörde ohne Angabe des Geschäftszeichens' eingefügt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Spalte C wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter '§ 6 des AZR-Gesetzes' werden durch die Wörter '§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes' ersetzt.

bbb) In Spalte C Ziffer 1 wird nach den Wörtern '- Verfassungsschutzbehörde des Bundes und der Länder' das Wort '- Registermodernisierungsbehörde' eingefügt.

bb) In Spalte D Ziffer I werden nach den Wörtern 'Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes' die Wörter '- Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis h' eingefügt.

c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte C werden die Wörter '§ 6 des AZR-Gesetzes' durch die Wörter '§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes' ersetzt.

bb) In Spalte C Ziffer I werden nach den Wörtern '- Verfassungsschutzbehörde des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe c' die Wörter '- Registermodernisierungsbehörde' eingefügt.

cc) In Spalte D Ziffer I werden nach den Wörtern 'Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes' die Wörter '- Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe c'
eingefügt.

(Text neue Fassung)

3. In der Anlage Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird Nummer 1 Spalte C wie folgt geändert:

a)
Die Wörter '§ 6 des AZR-Gesetzes' werden durch die Wörter '§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes' ersetzt.

b)
Nach den Wörtern 'Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder' werden die Wörter '- Registermodernisierungsbehörde ohne Angabe des Geschäftszeichens' eingefügt.