Änderung Artikel 9 RegMoG vom 30.10.2024

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Artikel 9 RegMoG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2024 geltenden Fassung
Artikel 9 RegMoG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 9 Änderung des eID-Karte-Gesetzes


§ 19 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:

'7a. Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,'.

(Text alte Fassung)

2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

'(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die eID-Karte-Behörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz im eID-Karten-Register gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die eID-Karten-Behörden können die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz auch durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der eID-Karten-Behörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben.'


(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)




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