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Synopse aller Änderungen des RegMoG am 30.10.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Oktober 2024 durch Artikel 2 des AuswRKG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RegMoG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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RegMoG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2024 geltenden Fassung | RegMoG n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 9 Änderung des eID-Karte-Gesetzes | |
§ 19 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt: '7a. Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,'. | |
(Text alte Fassung) 2. Folgender Absatz 5 wird angefügt: '(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die eID-Karte-Behörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz im eID-Karten-Register gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die eID-Karten-Behörden können die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz auch durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der eID-Karten-Behörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben.' | (Text neue Fassung) 2. (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14542/v319186-2024-10-30.htm