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Artikel 4 - Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (7. VStÄndG k.a.Abk.)

G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 13.02.2023, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 4 Änderung des Energiesteuergesetzes



Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12 Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte".

b)
Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten".

c)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Lieferung zu gewerblichen Zwecken".

d)
Nach der Angabe zu § 15 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 15a Zertifizierte Empfänger

§ 15b Zertifizierte Versender

§ 15c Beförderungen".

e)
Nach der Angabe zu § 18a werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 18b Steuerentstehung, Steuerschuldner

§ 18c Steueranmeldung, Fälligkeit".

f)
Die Angabe zu Abschnitt 2a wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2a Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten".

g)
Die Angaben zu den §§ 19 bis 19b werden wie folgt gefasst:

§ 19 (weggefallen)

§ 19a (weggefallen)

§ 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr".

h)
Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

§ 58 Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)".

i)
Nach § 58 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 58a Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)".

j)
Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

§ 67 Übergangsvorschriften".

2.
§ 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„1.
Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;

2.
Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;

3.
Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;".

b)
In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

c)
Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„6.
Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;

7.
Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;".

d)
In Nummer 8 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" und werden die Wörter „Artikel 3 des Zollkodex" durch die Wörter „Artikel 4 des Unionszollkodex" ersetzt.

e)
Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a und 8b eingefügt:

„8a.
Einfuhr: die Überlassung von Energieerzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet nach Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

8b.
unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Energieerzeugnisse, die nicht nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;".

f)
Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

„9.
Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Energieerzeugnisse nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem die Energieerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen sind;

10.
steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Energieerzeugnisse erfasst, die

a)
sich in keinem der folgenden Verfahren befinden:

aa)
in dem Verfahren der Steueraussetzung (§ 5),

bb)
in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,

cc)
in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,

dd)
in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,

ee)
in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und

b)
nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen;".

3.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „gelagert" ein Komma und werden die Wörter „empfangen oder versandt" eingefügt.

4.
§ 8 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder

2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeugnisse nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022

5.
§ 9c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „von Artikel" durch die Wörter „des Artikels" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammengang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 die Energieerzeugnisse nicht für zivile Missionen im Zusammengang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bezogen werden. Energieerzeugnisse, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch Zivilpersonal bezogen werden, müssen durch das zivile Begleitpersonal von Streitkräften verwendet werden, die Aufgaben ausführen, die unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik außerhalb ihres Mitgliedstaats zusammenhängen. Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sind nicht als Verteidigungsanstrengungen zu betrachten."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 9d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „nach Artikel 21" durch die Wörter „nach Artikel 20" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Artikel 13 Absatz 1" durch die Wörter „nach Artikel 12 Absatz 1" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen werden, können Energieerzeugnisse nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:

1.
die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders,

2.
die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers, an den die Energieerzeugnisse versandt werden,

3.
im Falle von Beförderungen von Energieerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass die eingeführten Energieerzeugnisse vom Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen."

7.
In § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „des Artikels 12 Absatz 1" durch die Wörter „des Artikels 11 Absatz 1" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022

8.
Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

§ 12 Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte

Die Steuer entsteht nach dem im Zeitpunkt der Steuerentstehung zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn von einem Begünstigten übernommene Energieerzeugnisse an Dritte abgegeben werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse an andere Begünstigte nach § 9c oder an Inhaber einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 abgegeben worden sind; eine solche Abgabe ist dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Steuerschuldner ist der Begünstigte. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Energieerzeugnisse

1.
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen oder

2.
in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies vorgesehen ist nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Satz 1 gilt auch, wenn die Energieerzeugnisse über Drittländer oder Drittgebiete befördert werden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind. Sie endet

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen, oder

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Energieerzeugnisse in das externe Versandverfahren überführt werden."

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Für den Ausgang von Energieerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden."

10.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

 
 
aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „eine Unregelmäßigkeit ein," die Wörter „die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hat," eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „an eine andere berechtigte Person" durch die Wörter „zu einer anderen berechtigten Person" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„In Fällen vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen gilt § 8 Absatz 1a entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Beförderung" werden die Wörter „von Energieerzeugnissen" eingefügt.

bb)
Nach den Wörtern „dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist" wird ein Komma und werden die Wörter „die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte," eingefügt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „festgestellt worden ist," die Wörter „die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten".

12.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Lieferung zu gewerblichen Zwecken

Im Sinn dieses Abschnitts werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und

1.
an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder

2.
an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 fällt.

Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Energieerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Energieerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen."

13.
Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c eingefügt:

§ 15a Zertifizierte Empfänger

(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für

1.
den Empfang von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 aus dem Steuergebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder

2.
den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

1.
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

2.
die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis zu beschränken auf

1.
eine bestimmte Menge,

2.
einen einzigen zertifizierten Versender und

3.
einen bestimmten Zeitraum.

(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1.
eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder

2.
eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(7) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und registrierte Empfänger nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

§ 15b Zertifizierte Versender

(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 im steuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet zu einem zertifizierten Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für

1.
Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder

2.
Lieferung durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

1.
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

2.
die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf

1.
eine bestimmte Menge,

2.
einen einzigen zertifizierten Empfänger und

3.
einen bestimmten Zeitraum.

Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung der Erlaubnis an eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(4) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und registrierte Versender nach § 9b werden nach erforderlicher Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.

§ 15c Beförderungen

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.

(2) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen in den Fällen des § 15 befördert werden

1.
aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten,

2.
aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet,

3.
durch das Steuergebiet.

(3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.

(4) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich

1.
vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

2.
vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, sobald die Energieerzeugnisse den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlassen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet."

14.
In § 17 Absatz 1 Satz 1 in dem Wortlaut vor der Nummerierung werden die Wörter „des § 15 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 3" durch die Wörter „des § 18b Absatz 2 Nummer 2 und 5" und die Wörter „nach § 15 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter „nach § 18b Absatz 1" ersetzt.

15.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Versandhandel betreibt, wer" die Wörter „in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit" eingefügt.

b)
Die Absätze 2 und 2a werden aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, bedarf der Erlaubnis. Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale vorher anzuzeigen. Werden Energieerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. Der Steuervertreter bedarf einer Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend."

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Erlaubnis nach Absatz 3 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 3 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder die geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht."

16.
§ 18a wird wie folgt gefasst:

§ 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr

(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 18b Absatz 2 Nummer 1 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs auftretender Fall,

1.
auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 15c oder nach § 18 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,

2.
in dem bei einer Beförderung nach § 15 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 fehlt,

3.
in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 3 fehlt oder

4.
in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 15c nicht eingehalten wurde.

(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten."

17.
Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b und 18c eingefügt:

§ 18b Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2

1.
in den Fällen der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung,

2.
in den Fällen der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Energieerzeugnisse in das Steuergebiet,

3.
in den Fällen des Versandhandels nach § 18: zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieerzeugnisse im Steuergebiet,

4.
bei Unregelmäßigkeiten nach § 18a während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit oder

5.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und § 16 genannten Fällen, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht werden: mit dem erstmaligen Besitz oder der Verwendung der Energieerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde. Dies gilt nicht für das Verbringen zu privaten Zwecken nach § 16.

(2) Die Steuer entsteht nicht

1.
in Fällen vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen, § 8 Absatz 1a gilt entsprechend,

2.
wenn sich Energieerzeugnisse an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen,

3.
für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen,

4.
für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern mitgeführt werden,

5.
für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung eines Fahrzeugs,

6.
wenn sich an die Lieferung ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) anschließt oder

7.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, wenn die in Besitz gehaltenen Energieerzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden.

(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger,

2.
des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde,

3.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige, der Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war,

4.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der Energieerzeugnisse oder

5.
des Absatzes 1 Nummer 5: wer die Energieerzeugnisse in Besitz hält oder verwendet.

Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 18c Steueranmeldung, Fälligkeit

(1) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben für die Energieerzeugnisse unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs von Energieerzeugnissen, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in den Fällen des § 18 Absatz 3 Satz 5 für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(4) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig."

18.
Die Angabe zu Abschnitt 2a wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2a Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten".

19.
Die §§ 19 und 19a werden aufgehoben.

20.
§ 19b wird wie folgt gefasst:

§ 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich des Satzes 2 durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn

1.
Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) überführt werden,

2.
Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) überführt werden oder

3.
die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt.

(2) Steuerschuldner ist

1.
jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex,

2.
jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt war.

Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Die Zollvorschriften gelten sinngemäß für

1.
die Fälligkeit,

2.
den Zahlungsaufschub,

3.
das Erlöschen in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3,

4.
die Nacherhebung,

5.
den Erlass,

6.
die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und

7.
das Steuerverfahren.

Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.

(4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppenverwendung zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.

(5) Für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

21.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Eine Abgabe im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann vor, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Kann im Falle einer Abgabe nicht festgestellt werden, ob die Energieerzeugnisse als Kraftstoff oder als Heizstoff verwendet werden sollen, gelten sie als Kraftstoff abgegeben."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Abgabe nachweist, dass die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Grund der Fiktion des Absatzes 1 Satz 2 entstanden ist."

c)
Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.

d)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des Absatzes 4 Satz 2 nicht nur gelegentlich abgibt, kann den Nachweis nach Absatz 1a abweichend von dem dort genannten Zeitraum zusammen mit der Steuererklärung nach Absatz 6 Satz 1 und 2 erbringen. Absatz 5 gilt sinngemäß."

22.
In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 oder 2710 19 29" durch die Wörter „Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18" durch die Wörter „§§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „von § 15 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

24.
In § 35 werden die Wörter „eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b" durch die Wörter „eingeführt, gilt § 19b" ersetzt.

25.
In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder die Voraussetzungen für eine der in § 9c Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 5 genannten Steuerbefreiungen liegen vor" eingefügt.

26.
§ 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 18" durch die Wörter „die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c" und die Wörter „des § 15 keine Steuer" durch die Wörter „des § 18b keine Steuer" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „von § 15 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

27.
In § 41 Absatz 1 werden die Wörter „eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b" durch die Wörter „eingeführt, gilt § 19b" ersetzt.

28.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel" durch die Wörter „nach § 15c oder nach § 18" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte

1.
im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 18 eingehalten hat und die Steuer für die Energieerzeugnisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder

2.
in allen anderen Fällen

a)
eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument vorlegt oder

b)
im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat

aa)
die Energieerzeugnisse von der Steuer befreit sind,

bb)
die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden oder

cc)
die Steuer entrichtet worden ist."

c)
In Absatz 2a werden die Wörter „nachweislich erhoben worden ist" durch die Wörter „entrichtet worden ist" ersetzt.

d)
Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Wird im Fall des § 18a Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Energieerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 18b Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Energieerzeugnisse im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden und verblieben sind."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

29.
In § 56 Absatz 3 wird das Wort „Ein" durch das Wort „Eine" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022

30.
Nach § 57 werden die folgenden §§ 58 und 58a eingefügt:

§ 58 Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom 3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 und Artikel III des Abkommens vom 15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steuerentlastung. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.

(2) Der Lieferung von Energieerzeugnissen steht die Verwendung von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung an den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der die Energieerzeugnisse zur Erzeugung von Wärme unmittelbar verwendet hat.

(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind solche im Sinn des Truppenzollgesetzes.

(4) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.

§ 58a Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die

1.
an die ausländischen Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union geliefert werden und

2.
die für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen verwendet werden,

wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.

(2) Den in Absatz 1 genannten Streitkräften und Personen wird auf Antrag die Steuer für Energieerzeugnisse vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben."

Ende abweichendes Inkrafttreten


31.
§ 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „im Sinne von" werden durch die Wörter „im Sinn des" ersetzt.

b)
Das Wort „Beauftragter" wird durch die Wörter „Versandhändler oder Steuervertreter" ersetzt.

32.
In § 64 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1a, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 oder § 40 Abs. 1, oder § 23 Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1a, § 18 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz 1, oder § 23 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

33.
§ 65 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sichergestellt werden können Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen und für die der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass

1.
die Energieerzeugnisse sich in einem in § 1a Satz 1 Nummer 10 genannten Verfahren befinden,

2.
die Energieerzeugnisse im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet worden sind oder

3.
es sich um eine Durchfuhr von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Energieerzeugnisse handelt, die sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen."

34.
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1a wird das Wort „Zollkodex" durch das Wort „Unionszollkodex" ersetzt.

b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c werden die Wörter „Artikel 21 bis 31 der Systemrichtlinie" durch die Wörter „Artikel 20 bis 31 der Systemrichtlinie" ersetzt.

bb)
In Buchstabe d wird die Angabe „Artikel 13" durch die Angabe „Artikel 12" ersetzt.

cc)
In Buchstabe e werden nach dem Wort „Empfängern" ein Komma und die Wörter „ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2," eingefügt.

c)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere

a)
Vorschriften zu § 15a zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines Anzeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber und registrierte Empfänger sowie von Regelungen zu den Empfangsorten und zur Sicherheitsleistung zu erlassen,

b)
Vorschriften zu § 15b zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines Anzeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber und registrierte Versender sowie von Regelungen zu den Versandorten zu erlassen,

c)
die Begriffe Haupt- und Reservebehälter näher zu bestimmen,

d)
das Verfahren des Versandhandels näher zu regeln und dabei auf der Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zuzulassen,

e)
Vorschriften zu § 18b zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis,

f)
die Einzelheiten zur Steueranmeldung (§ 18c) zu bestimmen,

g)
die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19b Absatz 3) näher zu regeln,

h)
das Verfahren der Beförderung von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln; dabei kann es das Verfahren abweichend von § 15c bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften hierzu erlassen sowie für Beförderungen von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 nach § 15c Absatz 3 bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten für ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen und Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorsehen,".

d)
Nummer 18 wird aufgehoben.

35.
Nach § 66c wird folgender § 67 eingefügt:

§ 67 Übergangsvorschriften

(1) Für Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen."



 

Zitierungen von Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 7. VStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. VStÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 7. VStÄndG Inkrafttreten (vom 29.10.2022)
... aa, Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Artikel 3 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 21, Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b und c, Nummer 21, 22 und 29 , Artikel 5 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 6 Nummer 1 treten am 1. Juli ... aa, bb, Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, bb, Artikel 3 Nummer 4, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, h und i, Nummer 5, 8, 30 und 34 Buchstabe f , Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, bb sowie Artikel 6 Nummer 2 bis 5 treten am ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Eingangsformel EnSTransVuaÄndV
... vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst, § 66 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c durch Artikel 4 Nummer 34 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607 ) geändert, § 66 Absatz 1 Nummer 6 durch Artikel 4 Nummer 34 Buchstabe c des Gesetzes vom ... Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert, § 66 Absatz 1 Nummer 6 durch Artikel 4 Nummer 34 Buchstabe c des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607 ), § 66 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 810
Artikel 1 EnergieStSenkG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...