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Artikel 12 - Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (7. VStÄndG k.a.Abk.)

G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 13.02.2023, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 12 Inkrafttreten


Artikel 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert




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Frühere Fassungen von Artikel 12 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2022Artikel 15 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 12 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 7. VStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. VStÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 15 8. VStÄndG Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
... „d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9." 4. In Artikel 12 Absatz 4 werden die Wörter „und 29 Buchstabe a" durch die Wörter „und 29 ...