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Änderung Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 29.10.2022
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Artikel 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung | Artikel 1 n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes | |
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: 'Abschnitt 3 Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten'. b) Die Angaben zu den §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst: '§ 19 (weggefallen) § 20 (weggefallen)'. c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: 'Abschnitt 4 Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten'. d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: '§ 23 Lieferung zu gewerblichen Zwecken'. e) Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden Angaben eingefügt: '§ 23a Zertifizierte Empfänger § 23b Zertifizierte Versender § 23c Beförderungen § 23d Versandhandel § 23e Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs § 23f Steuerentstehung, Steuerschuldner § 23g Steuererklärung, Fälligkeit'. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter 'Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d' durch die Wörter 'Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c' ersetzt. b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter 'in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist,' gestrichen. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: '(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24) in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten sowie auf Feinschnitt durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 zu erhöhen, wenn die in den Artikeln 10 und 14 dieser Richtlinie genannten Bestimmungen für die globale Verbrauchsteuer nicht mehr eingehalten werden. Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer auf Zigaretten so festzusetzen, dass der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.' b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: '(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen für die globale Verbrauchsteuer nach Absatz 5 Satz 1 wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten (100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer) / (100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer) zu ändern. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf zwei Dezimalstellen aufrunden.' 4. In § 3 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe 'www-ec. destatis.de' durch die Angabe 'www.destatis.de' ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: '1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung; 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Tabakwaren unter Aussetzung der Tabaksteuer anzuwenden ist; 3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Tabakwaren erfasst, die a) sich in keinem der folgenden Verfahren befinden: aa) in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2, bb) in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex, cc) in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex, dd) in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex, ee) in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und b) nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen;'. b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort 'Gemeinschaft' durch das Wort 'Union' ersetzt. c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst: '6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie; 7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;'. d) In Nummer 8 wird das Wort 'Gemeinschaft' durch das Wort 'Union' ersetzt und werden die Wörter 'Artikel 3 des Zollkodex' durch die Wörter 'Artikel 4 des Unionszollkodex' ersetzt. e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt: '9. Einfuhr: die Überlassung von Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Tabakwaren aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet; 10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Tabakwaren, die nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Tabakwaren aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;'. f) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 11 und 12 und werden wie folgt gefasst: '11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Tabakwaren nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen sind; 12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;'. g) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die Nummern 13 und 14. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: '6. die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.' b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 5 wird ein Semikolon angefügt. bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: '6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union'. cc) In dem Wortlaut nach der Nummerierung wird die Angabe 'Artikel 13' durch die Angabe 'Artikel 12' ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter 'nach Artikel 21' durch die Wörter 'nach Artikel 20' ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'des Artikels 12 Absatz 1' durch die Wörter 'des Artikels 11 Absatz 1' ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: '(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Tabakwaren unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen werden, können Tabakwaren nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt: 1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders; 2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers, an den die Tabakwaren versandt werden; 3. im Fall von Beförderungen von Tabakwaren in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass die eingeführten Tabakwaren aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen.' d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter 'den Artikeln 21 bis 31' werden durch die Wörter 'den Artikeln 20 bis 31' ersetzt. 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird das Wort 'übergeführt' durch das Wort 'überführt' ersetzt. b) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe '(§ 31)' durch die Angabe '(§ 31 Absatz 1)' ersetzt. 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter 'des Artikels 12 Absatz 1' durch die Wörter 'des Artikels 11 Absatz 1' ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort 'übergeführt' durch das Wort 'überführt' ersetzt. c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach dem Wort 'Empfänger' ein Komma und werden die Wörter 'ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,' eingefügt. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: '(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Tabakwaren 1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen; 2. in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies vorgesehen ist nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Satz 1 gilt auch, wenn die Tabakwaren über Drittländer oder Drittgebiete befördert werden.' b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: '(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen; 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Tabakwaren in das externe Versandverfahren überführt werden.' c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: '(5) Für den Ausgang von Tabakwaren in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.' 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter 'in § 15 Absatz 3 Nummer 1' durch die Wörter 'in § 15 Absatz 3' ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern 'während einer Beförderung' das Wort 'der' durch das Wort 'von' ersetzt und werden nach den Wörtern 'im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein,' die Wörter 'die eine Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben,' eingefügt. c) In Absatz 3 werden nach dem Wort 'Beförderung' die Wörter 'von Tabakwaren' eingefügt und werden nach den Wörtern 'eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist' ein Komma und die Wörter 'die eine Überführung dieser Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte,' eingefügt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden vor den Wörtern 'so gilt' die Wörter 'die eine Überführung dieser Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte,' eingefügt. 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: '(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Tabakwaren in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt 1. vollständig zerstört sind oder 2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind. Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als Tabakwaren genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Tabakwaren sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.' b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt: '(4) Die Steuer entsteht nicht, wenn versteuerte Tabakwaren 1. in ein Steuerlager aufgenommen waren und 2. in noch geschlossenen Kleinverkaufspackungen mit unbeschädigten und vorschriftsmäßigen Steuerzeichen aus dem Lager oder zum Verbrauch im Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 10 nachweist, dass die Tabakwaren 1. zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder 2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind. Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Tabakwaren das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden sind oder die Tabakwaren zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.' c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 6 bis 9 und in Absatz 9 werden die Wörter 'zu Absatz 3 Nummer 1' durch die Wörter 'zu den Absätzen 3 und 5' ersetzt. 13. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter '§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3' durch die Wörter '§ 15 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3' ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter '§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3' durch die Wörter '§ 15 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3' ersetzt. 14. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: 'Abschnitt 3 Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten'. 15. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben. 16. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: '(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn 1. die Tabakwaren unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt werden, 2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder 3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt.' b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: '1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex,'. bbb) In Nummer 2 werden die Wörter 'einer unrechtmäßigen Einfuhr' durch die Wörter 'einem unrechtmäßigen Eingang' ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe '§ 15 Absatz 5' durch die Angabe '§ 15 Absatz 7' ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter 'ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung' durch die Wörter 'in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3' ersetzt und werden die Wörter 'nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex' durch die Wörter 'nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex' ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter '(§ 19 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e)' gestrichen. e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt: '(5) Für den Eingang von Tabakwaren aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden. (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.' f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. 17. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: 'Abschnitt 4 Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten'. 18. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird Absatz 3. 19. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: '§ 23 Lieferung zu gewerblichen Zwecken'. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: '(1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie 1. aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und 2. an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist. Eine Lieferung zu gewerblichen Zwecken ist nur möglich, wenn die Tabakwaren vom Verpackungszwang nach § 16 befreit sind. Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Tabakwaren nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Tabakwaren in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.' c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. d) Absatz 4 wird Absatz 2, die Wörter 'und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung' werden gestrichen und die Wörter 'zu den Absätzen 1 bis 3' werden durch die Wörter 'zu Absatz 1' ersetzt. 20. Nach § 23 werden die folgenden §§ 23a bis 23g eingefügt: '§ 23a Zertifizierte Empfänger (1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Tabakwaren, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet 1. nicht nur gelegentlich oder 2. im Einzelfall empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für 1. den Empfang von Tabakwaren aus dem Steuergebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder 2. den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts. (2) Wer Tabakwaren als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, 1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und 2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis in diesen Fällen zu beschränken auf 1. eine bestimmte Menge, 2. einen einzigen zertifizierten Versender und 3. einen bestimmten Zeitraum. (5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. (6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn 1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder 2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 bis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterungen zu erlassen. § 23b Zertifizierte Versender (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat 1. nicht nur gelegentlich oder 2. im Einzelfall liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für 1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder 2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts. (2) Wer Tabakwaren nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, 1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und 2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf 1. eine bestimmte Menge, 2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und 3. einen bestimmten Zeitraum. | |
(Text alte Fassung) Satz 2 gilt nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden. | (Text neue Fassung) Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden. |
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. (4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen zu erlassen. § 23c Beförderungen (1) Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt. (2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 23 Absatz 1 befördert werden 1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten; 2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet; 3. durch das Steuergebiet. (3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. (4) Die Tabakwaren sind unverzüglich 1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Tabakwaren erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder 2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen. (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, wenn die Tabakwaren den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlassen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 1. das Verfahren der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und entsprechend den dazu ergangenen Verordnungen sowie 2. das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen 1. das Verfahren nach Absatz 1 abweichend bestimmen; 2. zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen; 3. durch Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen; dabei können auch Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden. § 23d Versandhandel (1) Versandhandel betreibt, wer in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus dem Steuergebiet an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als solche Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen. (2) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über die gelieferten Tabakwaren zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 2 zu erlassen. § 23e Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs (1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 23f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall, 1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 23c nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, 2. in dem bei einer Beförderung nach § 23 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 23a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 23b Absatz 2 fehlt oder 3. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 23c nicht eingehalten wurde. (2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. § 23f Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2 1. in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und 3: mit Beendigung der Beförderung; 2. in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1 Satz 4: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Tabakwaren in das Steuergebiet; 3. bei Unregelmäßigkeiten nach § 23e während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit; 4. wenn Tabakwaren in anderen als den in § 22 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 genannten Fällen entgegen § 17 Absatz 1 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht oder dorthin versandt werden: mit dem erstmaligen Besitz im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde. (2) Die Steuer entsteht nicht, wenn 1. sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt; 2. die Tabakwaren vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind; 3. die in Besitz gehaltenen Tabakwaren für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden oder 4. sich Tabakwaren an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen. Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 15 Absatz 3 entsprechend. (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger; 2. des Absatzes 1 Nummer 3: derjenige, der Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war; 3. des Absatzes 1 Nummer 4: derjenige, der die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz hält, sowie der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. § 15 Absatz 7 gilt entsprechend. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen. § 23g Steuererklärung, Fälligkeit (1) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 haben im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Tabakwaren, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (2) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (3) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Die Tabakwaren sind im Fall des § 23f Absatz 1 Nummer 4 nach § 215 der Abgabenordnung sicherzustellen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steuererklärung zu bestimmen.' 21. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter 'des § 15 Absatz 3 Nummer 1' durch die Wörter 'des § 15 Absatz 3' ersetzt. 22. § 32 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: '(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass 1. die Tabakwaren in der Annahme befördert wurden, dass für diese Tabakwaren ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 11 bis 13 wirksam eröffnet worden ist, und 2. diese Tabakwaren a) zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder b) ordnungsgemäß ausgeführt worden sind. Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 11 bis 13 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt.' b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter 'nach Absatz 5' werden durch die Wörter 'nach Absatz 6' ersetzt. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Nummer 2 werden die Wörter 'nach Absatz 4' durch die Wörter 'nach Absatz 5' ersetzt. 23. In § 33 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort 'Waren' durch das Wort 'Tabakwaren' ersetzt. 24. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: '2. in Durchführung des Artikels 11 der Systemrichtlinie die Steuerbefreiungen, die für Tätigkeiten der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu regeln sowie das Steuerverfahren zu bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der gewährten Steuerbefreiung für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;'. b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4 und Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: 'a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) das Verfahren bei der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs und des Versandhandels näher zu regeln und dabei auch zuzulassen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,'. bb) In Buchstabe b werden die Wörter 'Artikel 14 und 41' durch die Wörter 'Artikel 13 und 49' ersetzt. | |
c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8 und in Nummer 8 wird das Wort 'Zollkodex' durch das Wort 'Unionszollkodex' ersetzt. | c) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 5 bis 9 und in Nummer 8 wird das Wort 'Zollkodex' durch das Wort 'Unionszollkodex' ersetzt. |
25. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter '§ 12 Absatz 4 oder § 13 Absatz 2' durch die Wörter '§ 12 Absatz 4, § 13 Absatz 2 oder § 23c Absatz 4' ersetzt, wird nach dem Wort 'ausführt' ein Komma eingefügt und wird das Wort 'oder' gestrichen. bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: '4. entgegen § 23d Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder'. cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. b) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe '§ 25' die Angabe 'Absatz 1' eingefügt. 26. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: '(1) Für Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.' b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: '(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.' c) Absatz 5 wird aufgehoben. |
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