§ 7 - Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (KrhWwSV k.a.Abk.)

V. v. 07.04.2021 BAnz AT 08.04.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Geltung ab 09.04.2021; FNA: 2126-9-22 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 7 ändert mWv. 9. April 2021 AusglAnsprAV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BAnz AT 24.12.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2021 (BAnz AT 25.02.2021 V1) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. April 2021.



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