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§ 6a - Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (KrhWwSV k.a.Abk.)
V. v. 07.04.2021 BAnz AT 08.04.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 356
Geltung ab 09.04.2021; FNA: 2126-9-22 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 09.04.2021; FNA: 2126-9-22 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 6a Abschlagszahlungen für das Jahr 2022
(1) 1Der Träger eines zugelassenen Krankenhauses kann vor dem Abschluss der Vereinbarung über einen Erlösausgleich nach § 5a Absatz 8 Satz 1 für das Jahr 2022 von den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine Abschlagszahlung verlangen, um die Finanzierung der durch Pflegesätze nach § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu deckenden Kosten im Jahr 2022 zu gewährleisten, wenn
- 1.
- das Krankenhaus im gesamten ersten Quartal des Jahres 2022 keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 1a hatte und
- 2.
- die Zahl der in dem Krankenhaus im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2022 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten gegenüber dem Referenzwert im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2019 zurückgegangen ist.
(2) 1Die Höhe der Abschlagszahlung ist von dem Krankenhausträger zu ermitteln. 2Die Höhe der Abschlagszahlung ergibt sich aus der Multiplikation
- 1.
- der Höhe des Rückgangs der Belegungstage nach Satz 3,
- 2.
- der sich für das Krankenhaus nach § 1 der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale und
- 3.
- des Prozentsatzes 70.
- 1.
- der Zahl, um die die Zahl der in dem Krankenhaus im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2022 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten gegenüber dem Referenzwert im Sinne von § 21 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2019 zurückgegangen ist, und
- 2.
- der Anzahl der Kalendertage bis zum 18. April 2022.
(3) 1Die Abschlagszahlung ist in Form eines prozentualen Zuschlags auf die Entgelte für allgemeine voll- oder teilstationäre Krankenhausleistungen abzurechnen. 2Der Prozentsatz entspricht dem Verhältnis der Höhe der Abschlagszahlung zu dem auf den verbleibenden Teil des Jahres 2022 entfallenden Anteil
- 1.
- des zuletzt vereinbarten Gesamtbetrags nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder
- 2.
- des zuletzt vereinbarten Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung.
(4) 1Die Erhebung des Zuschlags ist von dem Krankenhausträger bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen. 2Der Krankenhausträger informiert die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über den Antrag. 3Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde genehmigt die Erhebung des Zuschlags innerhalb von zwei Wochen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Der Zuschlag ist von dem Krankenhaus ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, frühestens jedoch ab dem Tag, der dem Tag der Genehmigung folgt, für Patientinnen und Patienten, die bis zum 31. Dezember 2022 in das Krankenhaus aufgenommen werden, zu erheben und gesondert in der Rechnung auszuweisen.
(6) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren bis zum 30. Juni 2022 das Nähere über die Durchführung einer Abschlagszahlung, insbesondere
- 1.
- zur Ermittlung der Höhe des Rückgangs der Belegungstage,
- 2.
- zur Ermittlung der Höhe der Abschlagszahlung,
- 3.
- zur Ermittlung der Höhe des Zuschlags und
- 4.
- zur Abrechnung des Zuschlags.
(7) Kommt eine Vereinbarung nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum 14. Juli 2022 fest.
(8) Der Träger eines Krankenhauses, das den Zuschlag nach Absatz 3 Satz 1 erhebt, ist verpflichtet, eine Vereinbarung über einen Erlösausgleich nach § 5a Absatz 8 Satz 1 abzuschließen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser V. v. 14. Juni 2022 BAnz AT 15.06.2022 V1 m.W.v. 16. Juni 2022
Frühere Fassungen von § 6a Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.06.2022 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 14.06.2022 BAnz AT 15.06.2022 V1 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6a Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a KrhWwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrhWwSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5a KrhWwSV Erlösausgleiche für das Jahr 2022 (vom 16.06.2022)
... 4. die Einzelheiten zum Verfahren der Anrechnung der Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 auf den nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten Ausgleichsbetrag und 5. die ... oder den Erlösanstieg, 5. die Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 und 6. die Höhe des Zu- oder Abschlags nach Absatz 11 Satz 2. ... die nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 vereinbarte Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 ab. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag wird durch Zu- oder Abschläge auf die ... Überzahlungen des Ausgleichsbetrags durch abgerechnete Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 sind vollständig auszugleichen. (12) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
V. v. 14.06.2022 BAnz AT 15.06.2022 V1
Artikel 1 4. KrhWwSVÄndV
... die Einzelheiten zum Verfahren der Anrechnung der Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 auf den nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten Ausgleichsbetrag und". bb) ... Nummer 5 eingefügt: „5. die Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 und". bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und vor dem Punkt am Ende wird ... die nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 vereinbarte Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 ab. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag wird durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des ... ausgeglichen. Überzahlungen des Ausgleichsbetrags durch abgerechnete Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 sind vollständig auszugleichen." 2. § 6 wird wie folgt geändert: ... 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Abschlagszahlungen für das Jahr 2022 ... ersetzt. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „ § 6a Abschlagszahlungen für das Jahr 2022 (1) Der Träger eines zugelassenen ...
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