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Änderung § 4 Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 31.12.2021
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2021 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Verlängerung von Fristen nach den §§ 21 und 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach den §§ 111d und 417 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | |
(1) Die Frist nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1a) Der Zeitraum nach § 21 Absatz 1b Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 19. März 2022 verlängert. |
(2) Die Frist nach § 21 Absatz 2a Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert. | |
(3) Abweichend von § 21 Absatz 9a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die krankenhausbezogene Aufstellung der für das Jahr 2021 nach § 21 Absatz 4a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgezahlten Finanzmittel bis zum 15. Juli 2021 übermittelt werden. | (2a) Die Frist nach § 21 Absatz 2b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 19. März 2022 verlängert. (3) 1 Abweichend von § 21 Absatz 9a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die krankenhausbezogene Aufstellung der für das Jahr 2021 nach § 21 Absatz 4a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgezahlten Finanzmittel bis zum 15. Juli 2021 übermittelt werden. 2 Abweichend von § 21 Absatz 9b Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes übermitteln die Länder dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen 1. bis zum 31. Januar 2022 eine krankenhausbezogene nach Monaten differenzierte Aufstellung der nach § 21 Absatz 4a Satz 3 und Absatz 4b Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 ausgezahlten Finanzmittel und 2. bis zum 19. April 2022 eine krankenhausbezogene nach Monaten differenzierte Aufstellung der nach § 21 Absatz 4b Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 ausgezahlten Finanzmittel. |
(4) Als Zeitraum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird der Zeitraum vom 18. November 2021 bis zum 19. März 2022 festgelegt. (5) Die Frist nach § 111d Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert. (6) Die Frist nach § 415 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert. |
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