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Änderung § 4 Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 12.12.2024

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2024 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verlängerung von Fristen nach den §§ 21 bis 22 und 25 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach den §§ 111d und 415 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


(1) Die Frist nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert.

(1a) Der Zeitraum nach § 21 Absatz 1b Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 18. April 2022 verlängert.

(2) Die Frist nach § 21 Absatz 2a Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert.

(2a) Die Frist nach § 21 Absatz 2b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 18. April 2022 verlängert.

(3) 1 Abweichend von § 21 Absatz 9a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die krankenhausbezogene Aufstellung der für das Jahr 2021 nach § 21 Absatz 4a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgezahlten Finanzmittel bis zum 15. Juli 2021 übermittelt werden. 2 Abweichend von § 21 Absatz 9b Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes übermitteln die Länder dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen

1. bis zum 31. Januar 2022 eine krankenhausbezogene nach Monaten differenzierte Aufstellung der nach § 21 Absatz 4a Satz 3 und Absatz 4b Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 ausgezahlten Finanzmittel und

2. bis zum 18. August 2022 eine krankenhausbezogene nach Monaten differenzierte Aufstellung der nach § 21 Absatz 4b Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 ausgezahlten Finanzmittel.

(3a) Der Zeitraum nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

(3b) Die Frist nach § 21a Absatz 3 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Durchführung der letztmaligen Ermittlung nach § 21a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zur achtunddreißigsten Kalenderwoche des Jahres 2022 verlängert.

(3c) Die bis zum 20. April 2022 laufende Frist nach § 21a Absatz 7 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 20. Oktober 2022 verlängert.

(3d) Die Frist nach § 21a Absatz 8 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 29. Oktober 2022 verlängert.

(4) Als Zeitraum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird der Zeitraum vom 18. November 2021 bis zum 30. Juni 2022 festgelegt.

(4a) Die bis zum 19. März 2022 laufenden Fristen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

(5) Die Frist nach § 111d Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert.

(Text alte Fassung)

(6) Die Frist nach § 415 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung)