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Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung (4. ARVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660 (Nr. 15); Geltung ab 10.04.2021

Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Absatz 3 des Bundesreisekostengesetzes, der durch Artikel 68 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:


Artikel 1 Änderung der Auslandsreisekostenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. April 2021 ARV § 2, § 5, § 7, § 8, Anlage (neu)

Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 werden bei Reisen innerhalb der Europäischen Union, zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich sowie innerhalb und zwischen den genannten Staaten Fahrtkosten für das Benutzen der ersten Klasse erst ab einer Fahrzeit von 2 Stunden erstattet."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Kosten für das Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse werden erstattet bei

1.
Flugreisen innerhalb Europas (Anlage) oder

2.
Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von weniger als 4 Stunden.

Ab einer reinen Flugzeit von 4 Stunden können die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden, sofern es sich nicht um Flugreisen nach Satz 1 Nummer 1 handelt. Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen."

2.
§ 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Auslandsdienstreisen mit mehr als 5 Tagen Aufenthalt am ausländischen Geschäftsort in einer Klimazone mit einem vom mitteleuropäischen erheblich abweichenden Klima werden die Kosten für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung bis zur Höhe von 12,6 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes erstattet."

3.
Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.

4.
Die Anlage aus dem Anhang zu dieser Verordnung wird angefügt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. April 2021.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer


Anhang zu Artikel 1 Nummer 4



Anlage (zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Liste der Staaten Europas

Zu Europa im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gehören die folgenden Staaten:

Albanien
Andorra
Belgien
Bosnien und Herzegowina
Bulgarien
Dänemark1
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich2
Griechenland
Irland
Island
Italien3
Kasachstan4
Kosovo
Kroatien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malta
Republik Moldau
Monaco
Montenegro
Niederlande2
Nordmazedonien
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal5
Rumänien
Russische Föderation6
San Marino
Schweden
Schweiz
Serbien
Slowakei
Slowenien
Spanien7
Tschechien
Türkei4
Ukraine
Ungarn
Vatikanstadt
Vereinigtes Königreich2
Weißrussland

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1
Ohne Grönland.
2
Ohne Überseegebiete.
3
Ohne Pelagische Inseln.
4
Staatsgebiet auf dem europäischen Kontinent.
5
Ohne Azoren und Madeira.
6
Staatsgebiet westlich der traditionellen Grenze, die entlang des Urals, an der Grenze zu Kasachstan über das Kaspische Meer und von dort entlang der Staatsgrenzen zu Aserbaidschan und Georgien sowie des Nordkaukasus zum Schwarzen Meer verläuft.
7
Einschließlich Balearen, ohne Kanaren.