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§ 12 - Elektromaschinenbauerausbildungsverordnung HwO (ElekMaschBHwOAusbV)
Artikel 1 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-132 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-132 Handwerk im Allgemeinen
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§ 12 Prüfungsbereich Systementwurf
(1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- eine technische Situationsanalyse durchzuführen,
- 2.
- unter der Einhaltung von Vorschriften und der Berücksichtigung von technischen Regelwerken und Richtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln,
- 3.
- mechanische, elektrische oder wickeltechnische Komponenten auszuwählen, elektronische Systemkomponenten zu parametrieren und
- 4.
- Installations-, Wickel- oder Montagepläne anzupassen und Standardsoftware zur Steuerung anzuwenden.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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