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§ 4 - Informationselektronikerausbildungsverordnung (InfoElekAusbV)
Artikel 2 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 674 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-133 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-133 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
- 2.
- Planen und Organisieren der Arbeit,
- 3.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 4.
- Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
- 5.
- Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,
- 6.
- Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,
- 7.
- Analysieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 8.
- Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 9.
- Projektieren der Arbeit,
- 10.
- Montieren, Installieren und Integrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 11.
- Parametrieren, Inbetriebnehmen und Übergeben von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 12.
- Installieren, Programmieren, Einrichten und Testen von Software zur Steuerung der Systeme
- 13.
- Bedienen und Administrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 14.
- Sicherstellen des Betriebes von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 15.
- Umsetzen und Integrieren von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten und
- 16.
- Warten, Instandhalten, Betreiben und Optimieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete der Informations- und Kommunikationstechnik zu vermitteln:
- 1.
- Geräte-, Informations- und Bürosystemtechnik,
- 2.
- Sende-, Empfangs- und Breitbandtechnik,
- 3.
- Brandschutz- und Gefahrenmeldeanlagen oder
- 4.
- Telekommunikationstechnik.
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Zitierungen von § 4 InfoElekAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 InfoElekAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InfoElekAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 InfoElekAusbV Prüfungsbereich Kundenauftrag
... und Betriebsmitteln zu beurteilen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 4 Absatz 4 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu legen. (3) Der Prüfling hat eine ...
Anlage InfoElekAusbV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin
... betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs- anleitungen oder ... 2 Planen und Organisieren der Arbeit ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden ... 4 Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun- gen, Produkten und Materialien ... und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheits- konzepten ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte ... von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und ... von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufga- ben analysieren sowie unter ... Kennwerte an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Messverfahren und Messgeräte in Abhängigkeit der zu messenden ... 9 Projektieren der Arbeit ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Übersichts- und Schaltpläne, Stromlaufpläne, Ab- laufpläne, ... und Integrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge- gebenheiten ... Übergeben von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik ( § 4 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Geräte und Systeme nach Vorgaben parametrieren und testen ... Einrichten und Testen von Software zur Steuerung der Systeme ( § 4 Absatz 2 Nummer 12 ) a) Anwendungssoftware installieren 2 b) ... Administrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik ( § 4 Absatz 2 Nummer 13 ) a) Standardsoftware anwenden, insbesondere Text- verarbeitungs-, ... des Betriebes von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik ( § 4 Absatz 2 Nummer 14 ) a) Spannungsversorgung unter Berücksichtigung des Querschnittes planen und ... und Integrieren von Datenschutz- und Informationssicherheits- konzepten ( § 4 Absatz 2 Nummer 15 ) a) Sicherheitskonzepte nach Kundenvorgaben unter Beachtung des Datenschutzes und ... und Optimieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik ( § 4 Absatz 2 Nummer 16 ) a) Ge- und Verbrauchsmaterialien umweltschonend lagern, verwenden und entsorgen ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... Ausbildung 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für ... kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ...
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