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§ 9 - Informationselektronikerausbildungsverordnung (InfoElekAusbV)
Artikel 2 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 674 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-133 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-133 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14550/a268847.htm