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§ 13 - Gebäudesystemintegratorausbildungsverordnung (GSIAusbV)
Artikel 3 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 687 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-134 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-134 Handwerk im Allgemeinen
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§ 13 Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse
(1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Schaltungsunterlagen und Systemdokumentationen auszuwerten und Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auszuwählen,
- 2.
- funktionelle Zusammenhänge in gebäudetechnischen Systemen zu analysieren, Programme zu analysieren und zu ändern, Diagnosesysteme anzuwenden und Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen und
- 3.
- Diagnosen nach Nummer 2 auszuwerten und anhand der Diagnosen Fehlerursachen zu bestimmen sowie elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist die Analyse interagierender gebäudetechnischer Systeme zugrunde zu legen.
(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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