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§ 1 - Elektromaschinenbauerausbildungsverordnung BBiG (ElekMaschBBBiGAusbV)

Artikel 5 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 714 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-132 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Elektronikers für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz und der Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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