Tools:
Update via:
§ 12 - Elektromaschinenbauerausbildungsverordnung BBiG (ElekMaschBBBiGAusbV)
Artikel 5 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 714 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-132 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-132 Berufliche Bildung
|
§ 12 Prüfungsbereich Systementwurf
(1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- eine technische Situationsanalyse durchzuführen,
- 2.
- unter der Einhaltung von Vorschriften und der Berücksichtigung von technischen Regelwerken und Richtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln,
- 3.
- mechanische, elektrische oder wickeltechnische Komponenten auszuwählen und elektronische Systemkomponenten zu parametrieren und
- 4.
- Installations-, Wickel- oder Montagepläne anzupassen und Standardsoftware anzuwenden.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14553/a268907.htm