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§ 12 - Elektromaschinenbauerausbildungsverordnung BBiG (ElekMaschBBBiGAusbV)

Artikel 5 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 714 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-132 Berufliche Bildung
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§ 12 Prüfungsbereich Systementwurf



(1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine technische Situationsanalyse durchzuführen,

2.
unter der Einhaltung von Vorschriften und der Berücksichtigung von technischen Regelwerken und Richtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln,

3.
mechanische, elektrische oder wickeltechnische Komponenten auszuwählen und elektronische Systemkomponenten zu parametrieren und

4.
Installations-, Wickel- oder Montagepläne anzupassen und Standardsoftware anzuwenden.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

 
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