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Anlage - Elektromaschinenbauerausbildungsverordnung BBiG (ElekMaschBBBiGAusbV)

Artikel 5 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 714 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-132 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Durchführen von
betrieblicher und technischer
Kommunikation sowie
Informationsverarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs-
anleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher
oder englischer Sprache anwenden
b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-
gen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwen-
den
c) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrah-
tungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und
anwenden
d) Anordnungs- und Installationspläne anwenden und
anfertigen
e) berufsbezogene nationale und internationale Vor-
schriften einhalten und technische Regelwerke und
Normen sowie sonstige technische Informationen
anwenden
f) Informationen beschaffen, aufgabengerecht be-
werten, auswählen und wiedergeben und bei der
Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe
anwenden
g) Gespräche situationsgerecht führen und verschie-
dene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation
beachten
h) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen,
Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Proto-
kolle anfertigen
i) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,
Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware so-
wie Zeichenprogramme und Planungssoftware, an-
wenden
j) Daten sichern, pflegen und archivieren
k) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-
rechtes einhalten
l) Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten
und Sprache einsetzen
4 
2Planen und Organisieren
der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von
Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebs-
mittel für den Arbeitsablauf auswählen, terminge-
recht anfordern, transportieren, lagern und montage-
gerecht bereitstellen
c) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Mess-
geräte, Bearbeitungsmaschinen und technische
Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen
und bereitstellen
4 
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-
lungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen und bei Abweichungen von
der Planung Prioritäten setzen
e) Aufgaben im Team planen
  
f) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen
der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen
informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
g) verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeits-
zeit und Projektablauf dokumentieren und Nach-
kalkulationen durchführen
h) Planung und Auftragsabwicklung mit Beteiligten ab-
stimmen
i) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für
Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittel-
planung, Terminplanung und Kostenplanung durch-
führen
j) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren
und bewerten und Kosten von erbrachten Leistun-
gen errechnen
 2
3 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-
maßnahmen projektbegleitend durchführen und
dokumentieren
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-
stellen, beseitigen und dokumentieren
4 
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die
Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen
Soll-Ist-Vergleich durchführen
d) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
machen
 2
4 Beraten und Betreuen von
Kunden und Kundinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun-
gen, Produkten und Materialien beraten
b) Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und
auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
c) Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektri-
schen Anlagen hinweisen und über notwendige
Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten
d) Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und
Vorschriften hinweisen
2 
e) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinaus-
gehende Leistungen anbieten
f) Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen
ermitteln
g) Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatori-
scher Maßnahmen zum Datenschutz und zur Daten-
sicherung beraten
h) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer
Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirt-
schaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
  
  i) Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienst-
leistungen des Betriebes erläutern, Produkte de-
monstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der
Produktauswahl beraten
j) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-
lichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen
und Aufträge entgegennehmen
k) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-
schlägen mitwirken
l) Lösungsvarianten präsentieren und begründen
m) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer
und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instand-
setzungen beraten
n) Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen
die Leistungsmerkmale erläutern, sie in die Nutzung
einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen
o) Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsan-
sprüche hinweisen
p) Reklamationen prüfen und bearbeiten
q) Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen
abstimmen und organisatorisch vorbereiten
r) bei der Durchführung von Schulungen und bei der
Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
 2
5 Prüfen und Einhalten von
Datenschutz- und
Informationssicherheits-
konzepten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und
Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheits-
risiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hin-
weisen und Beratungsergebnis dokumentieren
b) Urheberrechte berücksichtigen und einhalten
c) technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur
Datensicherheit in Systeme integrieren
4 
d) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-
heitsmaßnahmen prüfen
e) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-
nen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
 2
6Prüfen und Beurteilen von
Schutzmaßnahmen
an elektrischen Anlagen
und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebs-
mitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungs-
vorschriften und Bestimmungen des Verbands der
Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik
e. V.
b) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
c) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkon-
trolle beurteilen (Basisschutz)
d) Isolationswiderstände messen und Schleifenwider-
stände ermitteln und Ergebnisse beurteilen
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen,
insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-
Schutzeinrichtungen und mit Fehlerstrom-Schutz-
einrichtungen (zusätzlicher Schutz)
16 
  f) Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren
g) Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von
bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und
erproben
h) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz
einhalten
i) Schutz- und Potentialausgleich prüfen und beurteilen
  
7 Analysieren maschinen- und
antriebstechnischer Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Systeme mit ihren Systemgrenzen und Systemkom-
ponenten sowie die Wechselwirkungen zwischen
den Systemkomponenten erfassen
b) elektrische Maschinen nach Art und Anwendung
unterscheiden
4 
c) Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren
Systemkomponenten erfassen
d) Prozesse, in denen die Systeme eingesetzt werden,
identifizieren und Ein- und Ausgangsgrößen sowie
Prozessschritte und ausführende Instanzen ermitteln
e) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen
Gegebenheiten abstimmen
f) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-
gen planen und Stromkreise und Schutzmaßnahmen
festlegen
g) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-
wenden sowie skizzieren und anfertigen
h) Komponenten der Antriebstechnik, insbesondere
unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, aus-
wählen
 13
8 Messen und Auswerten
physikalischer Kennwerte
an elektrischen Maschinen
und Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen berechnen, messen und be-
werten
5 
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) Schaltungen der Steuerungs- und Regelungstech-
nik analysieren
f) systematische Fehlersuche durchführen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich Funktion
prüfen und bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren und ihre
Funktion prüfen und bewerten
 10
9Montieren und Instandsetzen
mechanischer Bauteile und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
b) Materialien bearbeiten, insbesondere durch Bohren,
Senken, Gewindeschneiden, Reiben, Drehen und
Fräsen
c) Materialien verbinden und fügen
d) Gefährdungen in Bezug auf Lärm, Staub und Fasern,
insbesondere Asbest sowie chemische und biologi-
sche Gefahrenstoffe, erkennen
10 
  e) Wellen und Bohrungen messen, Messergebnisse
bewerten und Passungen auswählen
f) mechanische Komponenten, insbesondere Getriebe,
Kupplungen und Lager, instand setzen und aus-
tauschen und dabei Gesichtspunkte der Energie-
effizienz berücksichtigen
g) Schmierstoffe unterscheiden und nach Hersteller-
vorgaben einsetzen
 10
10 Herstellen von Wicklungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Wickeldaten aufnehmen
b) Wickelpläne lesen und skizzieren
c) Isolationen anfertigen und dabei die mechanische,
elektrische, chemische und thermische Belastung
berücksichtigen
d) Spulen wickeln und überprüfen
13 
e) Wicklungen herstellen, einbauen, schalten, banda-
gieren, isolieren und überprüfen
f) Wicklungen imprägnieren und dabei Sicherheitsvor-
schriften einhalten und Verarbeitungshinweise und
Herstellerhinweise berücksichtigen
g) Wicklungen von ruhenden elektrischen Maschinen
herstellen und einbauen
 18
11 Installieren, Verdrahten und
Anschließen von elektrischen
Antriebs-, Energie-
erzeugungs- und Energie-
speichersystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Leitungen und Kabel auswählen und zurichten so-
wie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
Anschlusstechniken verbinden
b) Leitungen und Kabel installieren
c) Aus- und Einbauen von elektrischen Antriebs-,
Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen
7 
d) Leitungswege und Gerätemontageorte nach gülti-
gen Bestimmungen, Regeln und Vorschriften fest-
legen
e) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
f) elektrische Geräte herstellen und elektrische An-
lagen errichten und diese Geräte und Anlagen in
Betrieb nehmen
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Be-
treiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der
Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für
das Recycling und die Entsorgung bereitstellen
 9
12Installieren und Inbetrieb-
nehmen von analogen und
digitalen Steuerungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nen zusammenbauen
b) Erdungen und Potenzialausgleichsleitungen ver-
legen und anschließen
c) elektrische Maschinen in Betrieb nehmen und dabei
Herstellerangaben, Kundenanforderungen und Um-
gebungsbedingungen berücksichtigen und Sicher-
heitsvorschriften beachten
d) Frequenzumrichter auswählen und parametrieren
  
  e) analoge und digitale Steuerungen erstellen, pro-
grammieren und ändern
f) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen
g) Leitungen und Kabel auswählen und verlegen und
dabei ihre elektromagnetische Verträglichkeit und
die Datentechnik berücksichtigen
h) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen,
anpassen und in Betrieb nehmen
i) Steuerungen von Antriebs-, Energieerzeugungs-
und Energiespeichersystemen in Betrieb nehmen
 15
13 Integrieren von elektrischen
Maschinen und Anlagen
in informationstechnische
Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
2 
c) elektrische Anlagen und Maschinen in Netzwerke
einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
e) Sensorik einbinden und Daten erfassen und aus-
werten
 5
14 Instandhalten und Instand-
setzen von Antriebs-,
Energieerzeugungs- und
Energiespeichersystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a) technische Zeichnungen und Dokumente prüfen
und anpassen
b) Funktion von Baugruppen prüfen und defekte Teile
austauschen
3 
c) Wartungspläne anwenden
d) Wartung und zustandsorientierte Instandhaltung
durchführen und dokumentieren
e) Störungen erkennen, Störungsmeldungen aufneh-
men und analysieren, Lösungsvorschläge unter-
breiten und Störungen beheben
f) stationäre und mobile Antriebssysteme instand setzen
g) technische Prüfungen, insbesondere Abnahme-
prüfungen, nach Instandsetzung durchführen und
protokollieren
h) rotierende Teile auswuchten, Maschinen ausrichten
und Schwingungsanalysen durchführen
i) Energiespeichersysteme warten, instand setzen und
fachgerecht entsorgen
j) stationäre und mobile Energieerzeuger warten und
instand setzen
 16


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
 
  c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des Ausbildungsplans er-
läutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere,
auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun-
gen des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nach-
haltiges Handeln entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
während
der gesamten
Ausbildung
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen und die beschafften
Informationen prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
während
der gesamten
Ausbildung