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§ 4 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
§ 4 Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Bundespolizeiakademie bestimmt.
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