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§ 11 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
§ 11 Bestehen des Auswahlverfahrens
1Wer mindestens die Mindestpunktzahl, die für das Bestehen erforderlich ist, erreicht hat, hat das Auswahlverfahren bestanden. 2Die Mindestpunktzahl ist die Hälfte der insgesamt vergebenen Punkte.
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