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§ 15 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
§ 15 Ausbildungsplan
(1) Für die Ausbildung erstellt die Bundespolizeiakademie im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium einen Ausbildungsplan.
(2) In dem Ausbildungsplan sind Einzelheiten zu regeln
- 1.
- zu den Inhalten der Ausbildung,
- 2.
- zur Organisation und Durchführung der Ausbildung,
- 3.
- zu den Klausuren und ihrer Bewertung sowie
- 4.
- zur Seminararbeit und zu ihrer Bewertung.
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