Tools:
Update via:
§ 16 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
§ 16 Fächer der theoretischen Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt in den Fächern
- 1.
- Einsatzlehre und Kriminalistik,
- 2.
- Einsatzrecht,
- 3.
- Führungslehre,
- 4.
- Recht des öffentlichen Dienstes sowie
- 5.
- Staats- und Verfassungsrecht.
(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Bundespolizeiakademie.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14556/a268943.htm