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§ 16 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
Artikel 1 V. v. 31.03.2021
BGBl. I S. 727
(
Nr. 15
)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36
Beamte
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt 3 Ausbildung
§ 15
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§ 17
§ 16 Fächer der theoretischen Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt in den Fächern
1.
Einsatzlehre und Kriminalistik,
2.
Einsatzrecht,
3.
Führungslehre,
4.
Recht des öffentlichen Dienstes sowie
5.
Staats- und Verfassungsrecht.
(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Bundespolizeiakademie.
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