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§ 18 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
§ 18 Bestehen der Klausuren
Eine Klausur hat bestanden, wer in der Klausur mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
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