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§ 22 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
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§ 22 Wiederholung der Seminararbeit



(1) Wer die Seminararbeit nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) 1Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Seminararbeit wiederholt werden kann. 2Die Bearbeitungszeit für die zu wiederholende Seminararbeit soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses beginnen.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

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