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§ 24 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
§ 24 Repetitorium
(1) Das Repetitorium dauert zwei Wochen.
(2) Das Repetitorium erfolgt an der Bundespolizeiakademie.
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