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§ 25 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
§ 25 Prüfungskommission
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Für die Durchführung der Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie eine Prüfungskommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) 1Eine Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehaben und denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden kann, als weiteren Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Prüfungsamt bestellt.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Zitierungen von § 25 HBPolVDAufstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 HBPolVDAufstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HBPolVDAufstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 HBPolVDAufstV Bewertung der Abschlussprüfung
... bewerten die im Prüfungsgespräch erbrachte Gesamtleistung gemäß § 25 Absatz 5 Satz 2 . (3) Nach Abschluss der Beratung über das Ergebnis der Abschlussprüfung teilt ...
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