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§ 26 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
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§ 26 Zulassung zur Abschlussprüfung



Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer

1.
jede der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung bestanden hat und

2.
die Seminararbeit bestanden hat.

 
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