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§ 26 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
§ 26 Zulassung zur Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer
- 1.
- jede der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung bestanden hat und
- 2.
- die Seminararbeit bestanden hat.
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