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§ 29 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
§ 29 Durchführung und Dauer der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung wird in Form eines fächerübergreifenden Prüfungsgesprächs durchgeführt.
(2) 1Das Prüfungsgespräch wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe darf aus höchstens vier Prüflingen bestehen.
(3) Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling 30 bis 45 Minuten dauern.
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