Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 29 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
|

§ 29 Durchführung und Dauer der Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung wird in Form eines fächerübergreifenden Prüfungsgesprächs durchgeführt.

(2) 1Das Prüfungsgespräch wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe darf aus höchstens vier Prüflingen bestehen.

(3) Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling 30 bis 45 Minuten dauern.