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§ 31 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
§ 31 Prüfungsprotokoll
(1) Über die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsprotokoll angefertigt.
(2) Die Person, die das Prüfungsprotokoll anfertigt, wird vom Prüfungsamt bestimmt.
(3) Aus dem Prüfungsprotokoll müssen für jeden Prüfling Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Abschlussprüfung hervorgehen.
(4) Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
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