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§ 39 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
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§ 39 Ordnungsverstoß



(1) 1Wenn ein Prüfling bei der Abschlussprüfung täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder einen anderen Ordnungsverstoß begeht, soll ihm zunächst die Fortsetzung der Abschlussprüfung gestattet werden. 2Ist der Ordnungsverstoß erheblich, so kann er jedoch sofort von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt auf Vorschlag der Prüfungskommission.

(3) Je nach Schwere des Ordnungsverstoßes kann das Prüfungsamt

1.
die Wiederholung der Abschlussprüfung anordnen oder

2.
die Abschlussprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(4) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden und sind ab dem Tag der Abschlussprüfung noch nicht fünf Jahre vergangen, so gilt Absatz 3 entsprechend. 2Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums.

(5) Die oder der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 anzuhören.

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