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Verordnung zur Änderung von Vorschriften über den verkürzten Aufstieg im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstVEV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der zuletzt durch Artikel 52 Nummer 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Artikel 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2020 HBPolVDAufstV
(gesamter Text siehe HBPolVDAufstV)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 54 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Mitglieder der Prüfungskommission können auch vergleichbare Angestellte sein." - 2.
- § 15 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen." - 3.
- In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom Prüfungsamt" gestrichen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Horst Seehofer
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