Das
Bundesarchivgesetz vom
10. März 2017 (BGBl. I S. 410), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I S. 496) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Betroffene: betroffene Personen gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie verstorbene Personen, zu denen Informationen vorliegen;".
- b)
- In Nummer 6 Buchstabe b werden die Wörter „das durch Artikel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist" durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- personenbezogene Informationen im Sinne dieses Gesetzes: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren lebenden oder verstorbenen Person;".
- d)
- Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden die Nummern 9 bis 12.
- 2.
- In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2749)" ein Komma und die Wörter „das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist," eingefügt.
- 3.
- In § 3a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Betroffene" durch die Wörter „betroffene Personen" ersetzt.
- 4.
- Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz
Das Bundesarchiv erfasst, verwahrt, verwaltet und verwendet die in ihrem Gesamtbestand zu erhaltenden Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes als Archivgut des Bundes nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Soweit das Stasi-Unterlagen-Gesetz nicht entgegensteht, unterfallen die Stasi-Unterlagen den archivrechtlichen Bestimmungen des Bundes."
- 5.
- § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 19 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)" durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875)" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 sowie der Verschlusssachenanweisung vom 10. August 2018 (GMBl S. 826) und der SÜG-Ausführungsvorschrift vom 15. Februar 2018 (GMBl S. 270) anzuwenden und".
- 7.
- In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Personen" ersetzt.
- 8.
- § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Rechte der betroffenen Person
(1) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut des Bundes nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts des Bundes mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. Die betroffene Person hat ein Recht auf Einsichtnahme, auf das
§ 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden ist.
(2) Nach dem Tod der betroffenen Person steht das Recht auf Auskunft oder Einsichtnahme den Angehörigen zu, wenn diese ein berechtigtes Interesse geltend machen und die betroffene Person keine anderweitige Verfügung hinterlassen hat oder ihr entgegenstehender Wille sich nicht aus anderen Umständen eindeutig ergibt.
(3) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 oder auf Einsichtnahme kann aus den in
§ 13 Absatz 1 genannten Gründen eingeschränkt werden. In diesem Fall ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Zugang ohne Preisgabe der nach Maßgabe des
§ 13 Absatz 1 zu schützenden Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
(4) Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung gemäß
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Die Möglichkeit einer Gegendarstellung ist auch den Angehörigen einer verstorbenen betroffenen Person einzuräumen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend machen. Das Bundesarchiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.
- 9.
- In § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „personenbezogenen Daten" durch die Wörter „personenbezogenen Informationen" ersetzt.
- 10.
- § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „personenbezogenen Daten" durch die Wörter „personenbezogenen Informationen" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 werden die Wörter „und der Ausübung" durch die Wörter „und die Ausübung" ersetzt.
B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4122
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083