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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten (OpfBGEG k.a.Abk.)
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750 (Nr. 16)
Geltung ab 17.06.2021; FNA: 256-1/1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 17.06.2021; FNA: 256-1/1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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Artikel 2 Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2021 StUG § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 24, § 25, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 32a, § 33, § 35, § 36, § 37, § 37a, § 38, § 39, § 39a, § 40, § 41, § 42a (neu), § 43, § 45, § 46, § 47, § 48, § 1
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu § 11 werden die Wörter „den Bundesbeauftragten" durch die Wörter „das Bundesarchiv" ersetzt.
- b)
- In der Angabe zu § 31 wird das Wort „Bundesbeauftragten" durch das Wort „Bundesarchivs" ersetzt.
- c)
- Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften". - d)
- Die Angaben zu den §§ 35 bis 37 werden wie folgt gefasst:
„§ 35 (weggefallen)
§ 36 (weggefallen)
§ 37 (weggefallen)". - e)
- Die Angaben zu den §§ 38 bis 39a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 38 Landesbeauftragte
§ 39 Beratungsgremium". - f)
- Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 42a Gerichtsstand". - g)
- Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 (weggefallen)". - h)
- Die Angaben zu den §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:
„§ 47 Übergangsregelung
§ 48 Evaluierung".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Stasi-Unterlagen werden in Berlin und an regionalen Standorten in Erfurt, Frankfurt (Oder), Halle (Saale), Leipzig und Rostock gemäß ihrer Herkunft verwahrt. Es werden zudem Außenstellen in Chemnitz, Cottbus, Dresden, Gera, Magdeburg, Neubrandenburg, Schwerin und Suhl gebildet. Außenstellen sind Standorte des Bundesarchivs in den ostdeutschen Ländern, die Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen. Sie arbeiten inhaltlich und organisatorisch mit dem jeweiligen Archivstandort des Landes zusammen. Zu den Aufgaben gehören die Information und Beratung von natürlichen Personen, die Bearbeitung von Anträgen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes in Form von partizipativen Dokumentations-, Ausstellungs- und anderen Bildungsprojekten in der Region. Die Standorte und Außenstellen sind in die regionale Gedenkstättenlandschaft eingebunden."
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Das Bundesarchiv hat nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Aufgaben und Befugnisse:
- 1.
- Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
- 2.
- nach archivischen Grundsätzen Bewertung, Ordnung, Erschließung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen,
- 3.
- gesonderte Verwahrung von
- a)
- dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften,
- b)
- Duplikaten nach § 11 Absatz 2 Satz 2,
- c)
- Unterlagen über Mitarbeiter von Nachrichtendiensten des Bundes, der Länder und der Verbündeten,
- d)
- Unterlagen
- -
- über Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste,
- -
- mit technischen oder sonstigen fachlichen Anweisungen oder Beschreibungen über Einsatzmöglichkeiten von Mitteln und Methoden auf den Gebieten der Spionage, Spionageabwehr oder des Terrorismus,
- 4.
- Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus Unterlagen, Gewährung von Einsicht in Unterlagen, Herausgabe von Unterlagen,
- 5.
- Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes; für die Veröffentlichung personenbezogener Informationen gilt § 32 Absatz 3; die Veröffentlichung kann auch durch ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem erfolgen,
- 6.
- Unterstützung der Forschung und der politischen Bildung bei der historischen und politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Duplikaten von Unterlagen sowie Unterstützung von Einrichtungen und Gedenkstätten zur Aufarbeitung der Geschichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone bei der Dokumentation der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes und quellenkundliche Forschung zur Erschließung der Bestände des Stasi-Unterlagen-Archivs,
- 7.
- Information und Beratung von natürlichen Personen, anderen nichtöffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen; die Information und Beratung kann an allen Standorten oder in digitaler Form erfolgen,
- 8.
- Einrichtung und Unterhaltung von Dokumentations- und Ausstellungszentren zum Thema Staatssicherheitsdienst,
- 9.
- Vermittlung des besonderen Charakters und des Symbolwertes des Stasi-Unterlagen-Archivs durch hierauf bezogene Bildungs- und Informationsangebote an den historischen Orten sowie in Medien und Internet,
- 10.
- Rekonstruktion und Erschließung von zerrissenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
- 11.
- Vorlage eines schriftlichen Berichtes an den Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über die in § 2 genannten Aufgaben."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „Das Bundesarchiv" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesbeauftragten" durch das Wort „Bundesarchiv" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „vom Bundesbeauftragten" durch die Wörter „auf Grundlage dieses Gesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „das Bundesarchiv" ersetzt.
- 5.
- In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesbeauftragten" durch das Wort „Bundesarchiv" ersetzt.
- 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „das Bundesarchiv" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Betroffene" die Wörter „im Sinne dieses Gesetzes" eingefügt.
- c)
- In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „der §§ 2 und 3" durch die Angabe „des § 2" ersetzt.
- d)
- Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:„(10) Personenbezogene Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren lebenden oder verstorbenen Person.(11) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Informationen derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können."
- 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „den Bundesbeauftragten" durch die Wörter „das Bundesarchiv" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Bundesbeauftragten" durch das Wort „Bundesarchiv" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „Das Bundesarchiv" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird das Wort „Bundesbeauftragten" durch das Wort „Bundesarchiv" ersetzt.
- 8.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 wird jeweils das Wort „Bundesbeauftragten" durch das Wort „Bundesarchiv" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „den Bundesbeauftragten" durch die Wörter „das Bundesarchiv" ersetzt.
- 9.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Bundesbeauftragten" durch das Wort „Bundesarchiv" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „den Bundesbeauftragten" durch die Wörter „das Bundesarchiv" ersetzt.
- 10.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „Das Bundesarchiv" ersetzt und nach dem Wort „Aufgaben" die Wörter „nach diesem Gesetz" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „Das Bundesarchiv" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesbeauftragten" durch das Wort „Bundesarchiv" ersetzt und werden die Wörter „die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt" durch die Wörter „die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt" ersetzt.
- 11.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „den Bundesbeauftragten" durch die Wörter „das Bundesarchiv" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen anderer Behörden," durch die Wörter „Das Bundesarchiv hat Unterlagen anderer Behörden, die es nach diesem Gesetz verwahrt und" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „Das Bundesarchiv" ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „Das Bundesarchiv" ersetzt und nach dem Wort „Nachrichtendienste" ein Komma und die Wörter „die es nach diesem Gesetz verwahrt," eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte" durch das Wort „Es" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „Unterlagen" ein Komma und werden die Wörter „die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt," eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „Das Bundesarchiv" ersetzt.
- e)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen" durch die Wörter „Das Bundesarchiv hat Unterlagen, die es nach diesem Gesetz verwahrt," ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte" durch das Wort „Es" ersetzt.
- f)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „Personalunterlagen" ein Komma und werden die Wörter „die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt," eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „Das Bundesarchiv" ersetzt.
- g)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „Personalunterlagen" ein Komma und werden die Wörter „die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt," eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „Das Bundesarchiv" ersetzt.
- h)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:„(7) Die Vorschriften zur Anbietung und Abgabe von Unterlagen gemäß den §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes bleiben unberührt."
- 12.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „eine Bestätigung der zuständigen Landesbehörde" durch die Wörter „eine behördliche oder notarielle Bestätigung" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Zum Nachweis der Identität dient insbesondere die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder die Übersendung einer amtlich oder notariell beglaubigten Kopie dieser Dokumente." - cc)
- In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „Das Bundesarchiv" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Bundesbeauftragten" durch das Wort „Bundesarchiv" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „in der Zentralstelle oder in einer der Außenstellen" durch die Wörter „an allen Standorten oder in digitaler Form" ersetzt.
- 13.
- In § 15 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" ein Komma und das Wort „Lebenspartner" eingefügt.
- 14.
- In § 17 Absatz 3 wird das Wort „Bundesbeauftragten" durch das Wort „Bundesarchiv" ersetzt.
- 15.
- In § 18 werden die Wörter „Bei den vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften" durch die Wörter „Bei Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt," ersetzt.
- 16.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „Das Bundesarchiv" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 3 werden jeweils die Wörter „den Bundesbeauftragten" durch die Wörter „das Bundesarchiv" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „Das Bundesarchiv" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „das Bundesarchiv" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Bundesbeauftragten" durch das Wort „Bundesarchiv" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.
- 17.
- § 20 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Buchstaben a bis c werden wie folgt gefasst:
- „a)
- die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag und die Beschäftigten der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,
- b)
- die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur und ihre Beschäftigten,
- c)
- Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39 und die Beschäftigten des Bundesarchivs, soweit die Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes befasst sind,".
- b)
- In Buchstabe e wird das Wort „sowjetischen" durch das Wort „Sowjetischen" ersetzt.
- 18.
- § 21 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Buchstaben a bis c werden wie folgt gefasst:
- „a)
- die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag und die Beschäftigten der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,
- b)
- die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur und ihre Beschäftigten,
- c)
- Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39 und die Beschäftigten des Bundesarchivs, soweit die Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes befasst sind,".
- b)
- In Buchstabe e wird das Wort „sowjetischen" durch das Wort „Sowjetischen" ersetzt.
- 19.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften" durch die Wörter „Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt," ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „Das Bundesarchiv" ersetzt.
- 20.
- In § 25 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesbeauftragten" durch das Wort „Bundesarchiv" ersetzt.
- 21.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37" durch die Wörter „das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz" ersetzt.
- bb)
- In dem Satzteil nach der Aufzählung wird das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37" durch die Wörter „das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz" ersetzt.
- bb)
- In dem Satzteil nach der Aufzählung wird das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37" durch die Wörter „das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz" ersetzt und wird das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.
- 22.
- In § 29 Absatz 2 wird das Wort „Bundesbeauftragten" durch das Wort „Bundesarchivs" ersetzt.
- 23.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Bundesbeauftragten" durch das Wort „Bundesarchiv" und werden die Wörter „ist dem Betroffenen" durch die Wörter „sind dem Betroffenen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „Bundesbeauftragten" durch das Wort „Bundesarchiv" ersetzt.
- 24.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Bundesbeauftragten" durch das Wort „Bundesarchivs" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „das Bundesarchiv" ersetzt.
- bb)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg."
- 25.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor der Aufzählung wird das Wort „sowjetischen" durch das Wort „Sowjetischen" und werden die Wörter „der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „das Bundesarchiv" ersetzt.
- bb)
- Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- dies erforderlich ist für die Durchführung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit an Hochschulen, an anderen Forschungseinrichtungen und bei den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur oder für die Erstellung von Gutachten, Berichten und Stellungnahmen im Auftrag des Deutschen Bundestages durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,".
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 37" durch die Angabe „§ 2" ersetzt.
- 26.
- In § 32a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „Das Bundesarchiv" ersetzt.
- 27.
- In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „in der Zentralstelle oder in einer der Außenstellen des Bundesbeauftragten" durch die Wörter „an allen Standorten oder in digitaler Form" ersetzt.
- 28.
- Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften". - 29.
- Die §§ 35 bis 37 werden aufgehoben.
- 30.
- § 37a wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Beschäftigung von ehemaligen Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes beim Bundesarchiv ist vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig, soweit sie im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes befasst sind." - b)
- In Satz 2 werden die Wörter „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind" durch die Wörter „am 31. Dezember 2011 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt waren" ersetzt und die Wörter „beim Bundesbeauftragten beschäftigte Bedienstete" durch das Wort „sie" ersetzt.
- 31.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Komma und werden die Wörter „Verhältnis zum Bundesbeauftragten" gestrichen.
- b)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „Der Bundesbeauftragte gibt den Landesbeauftragten" werden durch die Wörter „Das Bundesarchiv gibt den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur" ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Landesbeauftragten" die Wörter „zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur" eingefügt.
- 32.
- Die §§ 39 und 39a werden durch folgenden § 39 ersetzt:
„§ 39 Beratungsgremium(1) Zur Begleitung des Transformationsprozesses des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bundesarchiv und zur Beratung des Bundesarchivs in die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes berührenden Belangen wird ein Beratungsgremium gebildet, das bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der konstituierenden Sitzung des Beratungsgremiums besteht. Das Beratungsgremium besteht aus- 1.
- sechs Mitgliedern, die von den Landesregierungen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen benannt werden,
- 2.
- drei Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag benannt werden, und
- 3.
- drei Mitgliedern, die von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannt werden und von denen ein Mitglied einem Verband der Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft oder einer Vereinigung oder Interessengemeinschaft von Betroffenen staatlicher Repressionen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angehört.
(2) Das Bundesarchiv unterrichtet das Beratungsgremium über grundsätzliche oder andere wichtige, die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes berührende Angelegenheiten und erörtert sie mit ihm.(3) Mitglieder des Beratungsgremiums sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über nicht offenkundige personenbezogene Informationen und sonstige vertrauliche Informationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Beratungsgremium fort.(4) Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesarchivs bedarf." - 33.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte trifft für seine Behörde" durch die Wörter „Das Bundesarchiv trifft" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „Bundesbeauftragten" durch das Wort „Bundesarchivs" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende von Satz 1 durch ein Komma ersetzt und Satz 2 aufgehoben.
- 34.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „das Bundesarchiv" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 37" durch die Angabe „§ 2" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen ist nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesarchiv mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, der Auftragsverarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist und er die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesarchivs verarbeitet."
- 35.
- Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
„§ 42a Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin." - 36.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „Vorschriften über die Datenschutzkontrolle" durch die Wörter „§§ 14 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes" ersetzt und die Wörter „und § 41 Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Die Rechte betroffener Personen nach Artikel 15, 16, 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d sowie den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11. 2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt."
- 37.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „Bundesbeauftragten" durch das Wort „Bundesarchivs" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird das Wort „Bundesbeauftragten" durch das Wort „Bundesarchiv" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „das Bundesarchiv" ersetzt.
- 38.
- § 46 wird aufgehoben.
- 39.
- Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:
„§ 47 Übergangsregelung
Für die Rechtsverhältnisse der bisherigen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund der Regelungen in Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 912) vorhandenen Amtsinhabers ist § 36 Absatz 4 bis 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
§ 48 Evaluierung
Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde legt dem Deutschen Bundestag nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750) einen Evaluierungsbericht zum Transformationsprozess des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bundesarchiv vor. Im Zuge der Evaluierung wird geprüft, ob das Bestehen des Beratungsgremiums nach § 39 Absatz 1 für weitere fünf Jahre erforderlich ist." - 40.
- Es werden ersetzt:
- a)
- in der Inhaltsübersicht in den Angaben zu § 4, zum Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und zu den §§ 19 bis 21 sowie in der Überschrift des § 4, in § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, in der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts, in der Überschrift des § 19, in § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, in der Überschrift des § 20, in § 20 Absatz 1 in dem Satzteil vor der Aufzählung, in der Überschrift des § 21 und in § 21 Absatz 1 in dem Satzteil vor der Aufzählung jeweils die Wörter „nicht öffentliche" durch das Wort „nichtöffentliche",
- b)
- in der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 9, in der Überschrift des § 9 und in § 10 Absatz 4 jeweils die Wörter „nicht öffentlicher" durch das Wort „nichtöffentlicher" und
- c)
- in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2, in § 6 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 9 Satz 2 sowie in § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 3 jeweils die Wörter „nicht öffentlichen" durch das Wort „nichtöffentlichen".
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 OpfBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OpfBGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Stasi-Unterlagen-GesetzesB. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14564/a269011.htm