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§ 2 - Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken (IHRABefV k.a.Abk.)
V. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765 (Nr. 16)
Geltung ab 16.04.2021; FNA: 180-54-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Geltung ab 16.04.2021; FNA: 180-54-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
§ 2
(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
- 1.
- Verträge schließen,
- 2.
- über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
- 3.
- vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.
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