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§ 2 - Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken (IHRABefV k.a.Abk.)

§ 2



(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann

1.
Verträge schließen,

2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und

3.
vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.

(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.

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