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§ 3 - Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken (IHRABefV k.a.Abk.)
V. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765 (Nr. 16)
Geltung ab 16.04.2021; FNA: 180-54-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Geltung ab 16.04.2021; FNA: 180-54-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
§ 3
(1) Die IHRA genießt die in den §§ 6 bis 9 und 15 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, sofern die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die IHRA genießt die in § 11 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen, sofern die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind und solange sich die IHRA überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.
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