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§ 4 - Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken (IHRABefV k.a.Abk.)
V. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765 (Nr. 16)
Geltung ab 16.04.2021; FNA: 180-54-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Geltung ab 16.04.2021; FNA: 180-54-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
§ 4
1Die Bediensteten der IHRA genießen die in den §§ 16 bis 18, 20 bis 21 sowie §§ 23 und 24 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. 2Dies gilt für die steuerliche Vergünstigung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nur, sofern die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind und solange sich die IHRA überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.
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