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§ 5 - Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken (IHRABefV k.a.Abk.)

§ 5



Die IHRA genießt die in § 10 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, sobald die Bundesregierung festgestellt hat, dass die IHRA über ein adäquates Rechtsschutzsystem verfügt und in einem bindenden rechtlichen Instrument die Errichtung und die Modalitäten eines verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der IHRA geregelt worden sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IHRABefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IHRABefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 IHRABefV
... verfügen und 3. vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden. (2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer ...