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§ 5 - Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken (IHRABefV k.a.Abk.)
V. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765 (Nr. 16)
Geltung ab 16.04.2021; FNA: 180-54-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Geltung ab 16.04.2021; FNA: 180-54-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
§ 5
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die IHRA genießt die in § 10 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, sobald die Bundesregierung festgestellt hat, dass die IHRA über ein adäquates Rechtsschutzsystem verfügt und in einem bindenden rechtlichen Instrument die Errichtung und die Modalitäten eines verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der IHRA geregelt worden sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IHRABefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IHRABefV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 IHRABefV
... verfügen und 3. vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden. (2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer ...
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