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Änderung § 6 MAKV vom 17.09.2022

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§ 6 MAKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2022 geltenden Fassung
§ 6 MAKV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 6 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft.



1 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. 2 Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023)