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Änderung § 1 MAKV vom 08.04.2023
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§ 1 MAKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2023 geltenden Fassung | § 1 MAKV n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2023 geltenden Fassung durch § 6 V. v. 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V2; dieser geändert durch Artikel 3 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97 |
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(Text alte Fassung) § 1 Bereitstellung von und Anspruch auf Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern | (Text neue Fassung)§ 1 (aufgehoben) |
(1) Vom Bund beschaffte Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern werden im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zur Anwendung bei Patientinnen und Patienten kostenfrei bereitgestellt, wenn die Anwendung medizinisch indiziert ist. (2) Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Nichtversicherte, für deren Gesundheitskosten eine andere Kostenträgerschaft besteht, haben im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten Anspruch auf eine Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern, wenn die sie behandelnde Ärztin oder der sie behandelnde Arzt die Anwendung als medizinisch indiziert erachtet und 1. sie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder 2. sie einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausgesetzt sind. |
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