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Artikel 3 - Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (4. COVIfSGAnpG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 wird die Angabe „20" durch die Angabe „30" und die Angabe „40" durch die Angabe „60" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 wird die Angabe „45" durch die Angabe „65" und die Angabe „90" durch die Angabe „130" ersetzt.
- 3.
- In Satz 3 werden nach den Wörtern „oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen" die Wörter „von der zuständigen Behörde" gestrichen.
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Zitierungen von Artikel 3 Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 4. COVIfSGAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. COVIfSGAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 4. COVIfSGAnpG Inkrafttreten
... Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung vom 5. Januar 2021 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1901a" durch die Angabe ...
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