Änderung § 1 PostG-ÜbertrV vom 19.07.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 34 PostModG am 19. Juli 2024 und Änderungshistorie der PostG-ÜbertrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 PostG-ÜbertrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 1 PostG-ÜbertrV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Übertragung der Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Die Ermächtigung des § 18a Absatz 8 Satz 1 des Postgesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen.

(Text neue Fassung)

Die Ermächtigung des § 34 Absatz 8 Satz 1 des Postgesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed