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Änderung § 13 MPAMIV vom 26.05.2022
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§ 13 MPAMIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.05.2022 geltenden Fassung | § 13 MPAMIV n.F. (neue Fassung) in der am 26.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Veröffentlichung von Informationen über das Internet | |
(Text alte Fassung) 1 Die zuständige Bundesoberbehörde kann über durchgeführte Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld, einschließlich der Sicherheitsanweisungen im Feld, sowie über Empfehlungen und Ergebnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung nach § 71 Absatz 7 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes auf ihrer Internetseite informieren. 2 Die Information erfolgt nach § 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes barrierefrei. 3 Die Informationen nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten; davon abweichend dürfen Sicherheitsanweisungen im Feld die personenbezogenen Daten enthalten, die der Hersteller nach Artikel 89 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/745 bereitstellt. | (Text neue Fassung) 1 Die zuständige Bundesoberbehörde kann über durchgeführte Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld, einschließlich der Sicherheitsanweisungen im Feld, sowie über Empfehlungen und Ergebnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung nach § 71 Absatz 7 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes auf ihrer Internetseite informieren. 2 Die Information erfolgt nach § 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes barrierefrei. 3 Die Informationen nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten; davon abweichend dürfen Sicherheitsanweisungen im Feld die personenbezogenen Daten enthalten, die der Hersteller nach Artikel 89 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 84 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/746 bereitstellt. |
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