Die
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom
18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juli 2020 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 22 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „0,9 Prozent" durch die Angabe „0,25 Prozent" ersetzt.
- 2.
- In § 43 werden die Absätze 5 bis 7 durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:
(6) Auf Kapital im Sinne des
§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6, das bis zum 13. Januar 2019 eingezahlt worden ist, kann
§ 27 Absatz 2 und 3 in der bis zum 12. Januar 2019 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Satz 1 gilt letztmalig in dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2027 beginnt.
(7) Anlagen des Sicherungsvermögens, die zum Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, die Voraussetzungen der jeweiligen Anlageform nach
§ 17 Absatz 1 deswegen nicht mehr erfüllen, weil das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht länger Staat des EWR ist, können weiterhin der jeweiligen Anlageform nach
§ 17 Absatz 1 zugeordnet werden."
Sechste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250