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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
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§ 4 - Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung (SchneidwMAusbV)
V. v. 10.04.1989 BGBl. I S. 725; aufgehoben durch § 26 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 414 i.d.F. der B. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1189
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-53 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-53 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 7.
- Prüfen, Messen, Lehren,
- 8.
- Fügen,
- 9.
- manuelles Spanen und Umformen,
- 10.
- maschinelles Bearbeiten,
- 11.
- Instandhalten,
- 12.
- Drehen und Fräsen,
- 13.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 14.
- Löten, Nieten, Kleben, Schweißen, Eingießen,
- 15.
- Freiformschmieden; Wärmebehandeln, Härteprüfen,
- 16.
- Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,
- 17.
- Aufbauen und Prüfen von hydraulischen und pneumatischen Steuerungen,
- 18.
- Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen,
- 19.
- Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,
- 20.
- Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen,
- 21.
- Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen, -pließten und -polieren,
- 22.
- Bearbeiten von Werkstücken durch Verknüpfung verschiedener Schleifverfahren,
- 23.
- Demontieren und Montieren von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten,
- 24.
- Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störungen; Instandsetzen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten,
- 25.
- Fertigen von manuellen oder maschinellen Schneidwerkzeugen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten,
- 26.
- Prüfen und Einstellen der Funktion und Inbetriebnehmen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten.
Zitierungen von § 4 SchneidwMAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchneidwMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchneidwMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SchneidwMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Schneidwerkzeug- und Schleiftechnik und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1459/a20512.htm