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§ 4 - Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung (SchneidwMAusbV)

V. v. 10.04.1989 BGBl. I S. 725; aufgehoben durch § 26 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 414 i.d.F. der B. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1189
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-53 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

7.
Prüfen, Messen, Lehren,

8.
Fügen,

9.
manuelles Spanen und Umformen,

10.
maschinelles Bearbeiten,

11.
Instandhalten,

12.
Drehen und Fräsen,

13.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

14.
Löten, Nieten, Kleben, Schweißen, Eingießen,

15.
Freiformschmieden; Wärmebehandeln, Härteprüfen,

16.
Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,

17.
Aufbauen und Prüfen von hydraulischen und pneumatischen Steuerungen,

18.
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen,

19.
Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,

20.
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen,

21.
Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen, -pließten und -polieren,

22.
Bearbeiten von Werkstücken durch Verknüpfung verschiedener Schleifverfahren,

23.
Demontieren und Montieren von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten,

24.
Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störungen; Instandsetzen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten,

25.
Fertigen von manuellen oder maschinellen Schneidwerkzeugen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten,

26.
Prüfen und Einstellen der Funktion und Inbetriebnehmen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten.



 

Zitierungen von § 4 SchneidwMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchneidwMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchneidwMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SchneidwMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Schneidwerkzeug- und Schleiftechnik und ...