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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
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§ 11 - Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung (SchneidwMAusbV)
V. v. 10.04.1989 BGBl. I S. 725; aufgehoben durch § 26 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 414 i.d.F. der B. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1189
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-53 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-53 Handwerk im Allgemeinen
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§ 11 Übergangsregelung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Zitierungen von § 11 SchneidwMAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SchneidwMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchneidwMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 SchneidwMAusbV Aufhebung von Vorschriften
... für den Ausbildungsberuf Messerschmied/Messerschmiedin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...
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