Die
Coronavirus-Testverordnung vom
8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Anspruch nach Satz 1 in Bezug auf eine Diagnostik durch PoC-Antigen-Tests beschränkt sich auf PoC-Antigen-Tests, die die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen."
- 2.
- In § 4b wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung."
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „stationäre Einrichtungen" die Wörter „und ambulante Dienste" eingefügt.
- bb)
- In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe nach § 4 Absatz 2 Nummer 4" gestrichen.
- 4.
- Dem § 7 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Festlegungen und Vorgaben gemäß § 7 Absatz 6 und 7 werden vom Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gefasst."
- 5.
- In § 8 Satz 2 werden die Wörter „in Höhe von 3,5 Prozent" durch die Wörter „bis zum 31. Mai 2021 in Höhe von 3,5 Prozent und ab dem 1. Juni 2021 in Höhe von 2 Prozent" ersetzt.
- 6.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 2 bis 6" durch die Wörter „Absätze 2 bis 5" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die gesamten Einnahmen aus der Vergütung von Leistungen nach dieser Verordnung, nach regionalen Vereinbarungen mit den Ländern und den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und nach den Vereinbarungen aufgrund der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die sonstige Vergütung für Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, die durch das Testzentrum während des Betriebs im Sinne dieser Verordnung erwirtschaftet werden, sind in der Rechnungslegung des jeweiligen Betreibers gesondert auszuweisen und mit den Gesamtkosten des Testzentrums aufzurechnen."
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3" durch die Wörter „Nummer 2 und 3" ersetzt.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Testzentren nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können nur Kosten abgerechnet werden, die nach der Beauftragung durch die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Testzentrum für die Errichtung oder den laufenden Betrieb entstanden sind."
V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 380
V. v. 24.06.2021 BAnz AT 25.06.2021 V1; aufgehoben durch § 19 V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1