Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (ZVRuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 InsO § 36, mWv. 1. November 2022 § 98

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 36 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2022

2.
Nach § 98 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn

1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und

a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder

b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder

c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;

2.
der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder

3.
dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint.

§ 802l Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ZVRuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVRuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 ZVRuaÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 2 sowie Artikel 4 Absatz 8 Nummer 1 und 2 Buchstabe b sowie Absatz 9 Nummer 1 Buchstabe b bis d und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 5 StiftRVEG Änderung der Insolvenzordnung
... Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Absatz 2 ...