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Artikel 3 - Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (ZVRuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 87 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen" durch die Wörter „ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen" ersetzt.
- 2.
- In § 96 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen." ersetzt.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ZVRuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVRuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 8 VBRRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 01.07.2022)
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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