Tools:
Update via:
Artikel 1 - Sechste Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung (6. WinterbeschÄndV)
Artikel 1 Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. Mai 2021 WinterbeschV § 1, § 5, § 9, mWv. 1. Januar 2022 § 3
Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 4 nach der Angabe „§ 102" die Wörter „Absatz 2 bis 4" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022
- 2.
- In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „1 Prozent" durch die Angabe „1,9 Prozent" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 5 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „20." durch die Angabe „28." ersetzt.
- 4.
- § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Von den Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die anteilig zu den Ausgaben für die ergänzenden Leistungen nach § 102 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechneten Verwaltungskosten bis zu einer Höhe von maximal 17,5 Millionen Euro erstattet."
Zitierungen von Artikel 1 6. WinterbeschÄndV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. WinterbeschÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. WinterbeschÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 6. WinterbeschÄndV Inkrafttreten (vom 08.05.2021)
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2022 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung (7. WinterbeschÄndV)
V. v. 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 237
Artikel 1 7. WinterbeschÄndV Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
... 3 der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2021 (BGBl. I S. 860 , 1600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nummer 3 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14602/a270622.htm