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Artikel 2 - Sechste Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung (6. WinterbeschÄndV)

V. v. 29.04.2021 BGBl. I S. 860, 1600 (Nr. 20); Geltung ab 08.05.2021, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 2 Inkrafttreten


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Mai 2021.





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 6. WinterbeschÄndV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.05.2021 (10.06.2021)Berichtigung der Sechsten Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung
vom 25.05.2021 BGBl. I S. 1600

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 6. WinterbeschÄndV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 6. WinterbeschÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. WinterbeschÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Sechsten Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung
B. v. 25.05.2021 BGBl. I S. 1600
Berichtigung 6. WinterbeschÄndVBer
... vom 29. April 2021 (BGBl. I S. 860) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 2 Absatz 1 sind nach den Wörtern „des Absatzes 2" die Wörter „am Tag" ...